Die Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit haben auch währens des "Lockdown light" weiter für Kinder und Jugendliche geöffnet.
Hier findet ihr die aktuellen gesetzlichen Grundlagen unserer Arbeit während Corona. Auf Instagram und Facebook haben wir die wichtigsten Punkte für Euch zusammengefasst.

Grundlage unserer derzeitigen Arbeit:
Infektionsschutzkonzept für zeitlich befristete Maßnahmen der Einrichtungen in der Jugendarbeit SGB VIII §§11-13.

Gesetzliche Grundlagen:
Zweite Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung -2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO-)

Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-) vom 31. Oktober 2020

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)

Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) für die Kreise und kreisfreien Städte des Freistaats Thüringen hinsichtlich der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII, der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 SGB VIII und Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 ThürKJHAG auf dem genannten Gebiet der jeweiligen Gebietskörperschaften im eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz gemäß § 46 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO vom 05. November 2020